Ist der Fall von sexuellem Missbrauch verjährt, werden Sie gebeten, Kontakt aufzunehmen mit der
ODER
- der neutralen Kommission für Anhörung, Vermittlung, Schlichtung, und Wiedergutmachung (CECAR) : 077 409 42 62
Diese zwei Kommissionen, intern und extern, sind Organe, die Unterstützung bieten und ein offenes Ohr haben; sie leisten ebenfalls Hilfestellung, um auf Wunsch des Opfers bei der Kommission Genugtuung der katholischen Kirche der Schweiz einen Antrag zu stellen. Die Beiträge, die vom Opfer erhoben werden können, berechnen sich unter Verwendung der vom Staat festgelegten Sätze unter ähnlichen Umständen.
Ist Ihr Fall verjährt?
Die nachstehende Erklärung gibt einen Anhaltspunkt, es ist jedoch angebracht, jeden Fall der Justiz des jeweiligen Staates oder Kantons zu unterbreiten, wenn es darum geht, die Verjährung zu bestätigen.
Die Volksinitiative «Für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern», eingereicht vom Initiativkomitee und Verein Marche Blanche, wurde 2008 angenommen. Wir erinnern also daran, dass jeglicher Missbrauch (nach Definition des Art. 101 siehe unten), der an einem Kind unter 12 Jahren nach dem 30. November 1996 verübt wurde, nicht verjährt ist.
Art. 101 Abs. 1e und 3, Abs. 3: Keine Verjährung tritt ein für: e.: sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 Abs. 1) und Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden. Ziff. 3: Abs. 1 Bst. e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.