Pfarreizusammenarbeit und Seelsorgeeinheiten

Mehrere Pfarreien können zur Erfüllung von Aufgaben von gemeinsamem Interesse zusammenarbeiten. Die Pfarreien, die kirchlicherseits in einer Seelsorgeeinheit zusammengefasst sind, bilden einen Verband oder schliessen eine Vereinbarung ab.

Die Diözesanbehörde hat Seelsorgeeinheiten definiert, die mehrere Pfarreien unter der Verantwortung eines Seelsorgeteams zusammenfassen. Derzeit gibt es im Kanton Freiburg 6 deutschsprachige Seelsorgeeinheiten und 15 französischsprachige Unités pastorales. 

Das Geo-Portal des Staates Freiburg zeigt die Gebiete der Pfarreien und der Seelsorgeeinheiten.

Für die Wahlen in die Versammlung der katholischen kirchlichen Körperschaft des Kantons Freiburg bilden die Seelsorgeeinheiten im Wesentlichen auch die Wahlkreise. Die Tabelle enthält die derzeit zu den Seelsorgeeinheiten gehörenden Pfarreien und in Klammern den Stand der Wahlkreise für die Amtszeit 2023-2028.

Nr.SeelsorgeeinheitPfarreienForm
1Décanat de FribourgSt. Niklaus/St. Paul, Freiburg
St. Johann, Freiburg
St. Moritz, Freiburg
Christkönig, Freiburg
St. Peter, Freiburg
St. Theres, Freiburg
Givisiez
Villars-sur-Glâne 
(Der Wahlkreis umfasst die Französischsprachigen dieser Pfarreien. Die Deutschsprachigen gehören zum Wahlkreis 18)
Verband
4Sainte-ClaireArconciel
Ependes
Marly
Le Mouret
Treyvaux
(Die Deutschsprachigen der Pfarrei Marly gehören zum Wahlkreis 18)
Vereinbarung
5Saint-ProtaisCorpataux
Ecuvillens
Farvagny
Le Glèbe
Rossens
Vuisternens-en-Ogoz
Vereinbarung
6Notre-Dame de la BrillazAutigny
Cottens
La Brillaz
Matran
Neyruz
Ponthaux
Prez
Verband
7Saint-EspritBarberêche
Cressier-sur-Morat
Wallenried
Verband
8Sainte-TrinitéBelfaux
Courtion
Grolley
Vereinbarung
9Notre-Dame de ToursAvenches VD
Belmont
Carignan-Vallon
Delley     
Gletterens     
Mannens
Montagny-Tours
Saint-Aubin
Villarepos
(Die Waadtländer Pfarrei gehört nicht zum Wahlkreis)
Vereinbarung
10Saint-BarnabéFétigny-Ménières
Granges-Marnand VD
Payerne VD
Surpierre
(Die Waadtländer Pfarreien gehören nicht zum Wahlkreis)
Vereinbarung
11Saint-LaurentEstavayerPfarrei – SE
12Sainte-Marguerite BaysBillens
Le Châtelard
Châtonnaye
Middes-Torny-Pittet
Mézières
Orsonnens
Romont
Siviriez-Villaraboud
Sommentier
Torny-le-Grand
Villarsiviriaux
Villaz
Vuisternens – La Joux
Verband
13Saint-Pierre-les RochesChapelle
Lucens VD
Moudon VD
Oron VD
Promasens
Rue
Ursy
(Die Waadtländer Pfarreien gehören nicht zum Wahlkreis)
Vereinbarung
14Saint-DenisAttalens
Châtel-Saint-Denis
Le Crêt-Progens
Porsel
Remaufens
Semsales
Saint-Martin
Vereinbarung
15Notre-Dame de CompassionAvry-devant-Pont
Bulle-La Tour
Echarlens
Morlon
Pont-la-Ville
Riaz
La Roche    
Sâles
Le Solitou
Sorens
Vaulruz
Vuadens
Vuippens 
Verband
17Notre-Dame de l’EviBas-Intyamon
Botterens
Broc
Crésuz
Grandvillard
Gruyères
Haut-Intyamon
Le Pâquier
Val-de-Charmey
Jaun
Verband
18Freiburg – Stadt und UmgebungChristkönig Freiburg
St. Johann Freiburg
St. Moritz Freiburg
St. Niklaus / St. Paul Freiburg
St. Peter Freiburg
St. Theres Freiburg
Givisiez
Marly
Villars-sur-Glâne
(Die Deutschsprachigen dieser Pfarreien bilden den Wahlkreis 18)
Verband
19Düdingen-Bösingen/LaupenDüdingen
Bösingen
Vereinbarung
20Untere SenseSchmitten
Ueberstorf
Wünnewil-Flamatt
Vereinbarung
21Sense MitteAlterswil
Heitenried
St. Antoni
St. Ursen
Tafers
Vereinbarung
22Sense OberlandGiffers-Tentlingen
Plaffeien
Plasselb
Rechthalten-Brünisried
St. Silvester
Vereinbarung
23Sankt UrbanGurmels
Murten
Ad hoc

Es gibt zwei weitere Pfarreiverbände:

  • Der Pfarreiverband der Pfarreien der Stadt Freiburg mit dem Bureau Interparoissial (BIP)
  • Die Vereinigung der Pfarreien Deutschfreiburgs (mit der Pfarreiseelsorge Freiburg Stadt und Umgebung)

Zusammenarbeitsformen

Vereinbarung

Die Pfarreien regeln ihre Zusammenarbeit durch Abschluss einer Vereinbarung, die namentlich den Gegenstand der Zusammenarbeit, den Kostenverteilschlüssel und die Auflösungsbedingungen festlegt (Art. 36 Statut, Art. 99-101 PR).

Im Falle einer Vereinbarung für die Seelsorgeeinheit sieht diese einen Administrationsrat vor, der die laufenden Geschäfte, welche die beteiligten Pfarreien gemeinsam betreffen, führt und zu ihren Handen den Voranschlag vorbereitet.

Pfarreiverband

Die Pfarreien schliessen sich zu einem Verband zusammen, namentlich wenn die Zusammenarbeit erhebliche und dauerhafte Verpflichtungen bedingt (Art. 97 Abs. 2 PR). Dazu arbeiten sie Statuten aus, die von allen betroffenen Pfarreien angenommen werden müssen und schliesslich dem Exekutivrat zur Genehmigung unterbreitet werden.

Der Verband entsteht mit der Annahme der Statuten durch die beteiligten Pfarreien. Artikel 103 PR listet den obligatorischen Inhalt der Statuten auf.

Der Pfarreiverband erlangt die Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung seiner Statuten durch die kantonale Körperschaft, d.h. durch den Exekutivrat (Art. 37 Statut und Art. 102 PR).

Einzuhaltendes Vorgehen

Nachdem die Pfarreien einen Entwurf der Statuten ausgearbeiteten haben, unterbreiten sie den Text dem Exekutivrat zur Stellungnahme. Danach erst können die Statuten den Pfarreiversammlungen zur Annahme unterbreitet werden.