Dem Referendum unterstellte Rechtsakte
Gesetzgeberische Akte und die Budgetbeschlüsse der Versammlung unterliegen dem fakultativen Referendum. 5000 Katholiken oder 15 Pfarreien können verlangen, dass ein Reglement oder eine Teilrevision einer Volksabstimmung unterzogen wird, oder können eine Statuts-Initiative lancieren. Das Budgetreferendum muss von 15 Pfarreien, die mindestens 10’000 Katholiken vertreten, verlangt werden. Der Exekutivrat kann die Pfarreiräte auch zu Gesetzesvorhaben konsultieren.
Referendum im katholischen Kirchenstatut
Art. 59 Referendum
1 Die allgemeinverbindlichen Reglemente werden einer kirchlichen Volksabstimmung unterstellt, sofern 5’000 stimmberechtigte Mitglieder oder fünfzehn Pfarreien es beantragen.
2 Der Voranschlag der kantonalen Körperschaft wird einer kirchlichen Volksabstimmung unterstellt, sofern fünfzehn Pfarreien, die zusammen mindestens 10’000 Pfarreimitglieder umfassen, es beantragen.
Art. 81 Revision
1 Das Statut kann ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Das Revisionsverfahren wird eingeleitet:
a) wenn die Versammlung es beschliesst;
b) wenn 5’000 stimmberechtigte Mitglieder oder fünfzehn Pfarreien es mit einer Initiative verlangen.
Art. 82 Teilrevision – Referendum
5 Wird die Revision von der Versammlung beschlossen, werden die geänderten Bestimmungen auf Verlangen einer kirchlichen Volksabstimmung (fakultatives Referendum) unterbreitet. Das Begehren muss von 5’000 stimmberechtigten Mitgliedern oder fünfzehn Pfarreien gestellt werden.
Referendum im Reglement über die Ausübung der kirchlichen politischen Rechte (KPRR)
Art. 92 Von der Versammlung beschlossene Revision des Statuts
1 Beschliesst die Versammlung die Totalrevision des Statuts, so wird der Grundsatz dieser Revision innert einem Jahr seit der Verabschiedung des Beschlusses über die Einleitung der Revision der Volksabstimmung unterstellt.
2 Beschliesst die Versammlung die Teilrevision des Statuts, so beträgt die Frist für das fakultative Referendum (Statutsreferendum) 90 Tage ab der Veröffentlichung der von der Versammlung beschlossenen Statutsrevision im Amtsblatt. Die Volksabstimmung findet innert 180 Tagen seit der Veröffentlichung der Feststellung des Zustandekommens des Referendumsbegehrens (Art. 110 Abs. 3) statt.
Art. 108 Unterschriftenzahl
1 Das Referendumsbegehren, das eine kirchliche Volksabstimmung über eine von der Versammlung beschlossene Teilrevision des Statuts oder ein allgemeinverbindliches Reglement verlangt, muss von 5000 stimmberechtigten Pfarreimitgliedern oder von fünfzehn Pfarreien unterstützt werden (Art. 59 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 5 Statut).
2 Das Referendumsbegehren, das eine kirchliche Volksabstimmung über den Voranschlag der kantonalen Körperschaft verlangt, muss von fünfzehn Pfarreien unterstützt werden, die zusammen mindestens 10’000 Pfarreimitglieder umfassen (Art. 59 Abs. 2 Statut).
Art. 110 Einreichung des Referendumsbegehrens
1 Das Referendumsbegehren wird schriftlich formuliert und, spätestens 90 Tage ab der amtlichen Veröffentlichung der von der Versammlung beschlossenen Teilrevision des Statuts oder des allgemeinverbindlichen Reglements beziehungsweise 60 Tage ab der amtlichen Veröffentlichung des Voranschlages der kantonalen Körperschaft beim Exekutivrat eingereicht.