Die Befugnisse der Versammlung

  • sie nimmt die Revision des Statuts nach den dafür geltenden Bestimmungen vor
  • sie erlässt, in Form von allgemeinverbindlichen Reglementen, die Ausführungsbestimmungen zum Statut
  • sie genehmigt die Vereinbarungen, an denen die kantonale Körperschaft beteiligt ist
  • sie nimmt die Wahlen und die Ernennungen vor, die das Statut, ein Reglement oder eine Vereinbarung in ihre Zuständigkeit legt
  • sie setzt eine Geschäftsprüfungskommission ein und ernennt deren Mitglieder
  • sie kann weitere Kommissionen sowie Arbeitsgruppen einsetzen
  • sie beschliesst den Voranschlag und genehmigt die Jahresrechnung
    sie genehmigt die Geschäftsberichte des Exekutivrates und der Justizkommission
  • sie beschliesst die Ausgaben in den in einem Reglement vorgesehen Fällen und bewilligt die Anleihen
  • sie entscheidet über Liegenschaftsgeschäfte, unter Vorbehalt von Artikel 62 Absatz 2
  • sie übt die weiteren Befugnisse aus, die ihr durch das Statut oder die Reglemente übertragen werden