Die Befugnisse der Versammlung
- sie nimmt die Revision des Statuts nach den dafür geltenden Bestimmungen vor
- sie erlässt, in Form von allgemeinverbindlichen Reglementen, die Ausführungsbestimmungen zum Statut
- sie genehmigt die Vereinbarungen, an denen die kantonale Körperschaft beteiligt ist
- sie nimmt die Wahlen und die Ernennungen vor, die das Statut, ein Reglement oder eine Vereinbarung in ihre Zuständigkeit legt
- sie setzt eine Geschäftsprüfungskommission ein und ernennt deren Mitglieder
- sie kann weitere Kommissionen sowie Arbeitsgruppen einsetzen
- sie beschliesst den Voranschlag und genehmigt die Jahresrechnung
sie genehmigt die Geschäftsberichte des Exekutivrates und der Justizkommission
- sie beschliesst die Ausgaben in den in einem Reglement vorgesehen Fällen und bewilligt die Anleihen
- sie entscheidet über Liegenschaftsgeschäfte, unter Vorbehalt von Artikel 62 Absatz 2
- sie übt die weiteren Befugnisse aus, die ihr durch das Statut oder die Reglemente übertragen werden