Die Pfarr- und Kaplaneipfründen

Die Pfarr- und Kaplaneipfründen sind öffentliche juristische Personen des Kirchenrechts und wurden durch das Kirchen-Staats-Gesetz auch als juristische Personen des öffentlichen Rechts anerkannt. Sie wurden im Mittelalter gestiftet, um den Lebensunterhalt des Pfarrklerus oder Kaplans zu gewährleisten.

Die Verwaltung der Güter der Pfarrei- und Kaplaneipfründen wird von der Diözesanbehörde und den kirchlichen Körperschaften gemeinsam  beaufsichtigt. Die Parteien vereinbaren die Einzelheiten dieser Aufsicht (Art. 25 Kirchen-Staats-Gesetz).

Die Vereinbarung vom 29. November 2013 betreffend die Aufsicht über die Verwaltung der Pfarr- und Kaplaneipfründen des Kantons Freiburg setzt diese Bestimmung des Freiburger Kirchen-Staats-Gesetzes um.

Die Aufsichtskommission

Die Kommission für die Aufsicht über die Verwaltung der Pfründen (nachstehend: Aufsichtskommission) ist ein paritätisches Organ, das sich aus fünf Mitgliedern zusammensetzt, die für fünf Jahre gewählt werden.

Zwei Mitglieder werden von der Diözesanbehörde bezeichnet. Zwei Mitglieder werden vom Exekutivrat delegiert. Der Präsident wird auf Vorschlag der Diözesanbehörde von der Versammlung der kantonalen Körperschaft gewählt.

Die Kommission bestimmt ihren Sekretär.

Aufsichtskommission über die Verwaltung der Pfarr- und Kaplaneipfründen
Boulevard de Pérolles 38
1700 Fribourg
T: +41 26 426 34 09

Zusammensetzung
  • Schorderet Willy (Präsident)
  • Bugnon Pierre (Ersatzpräsident)
  • Bussard Christian (Mitglied)
  • Joye Marc (Mitglied)
  • Mayor Patrick (Mitglied)
  • Corpataux Nicolas (Mitglied)
  • Golliard Dominique (Sekretär)
Aufsichtsinstrumente
Bewilligung

Für die Veräusserung oder den Erwerb einer Liegenschaft, die Begründung eines beschränkten dinglichen Rechts sowie den Zusammenschluss oder die Auflösung einer Pfründe ist die Bewilligung der Aufsichtsbehörde erforderlich. (Art. 8 und 10 der Vereinbarung über die Aufsicht)

Grössere Anleihen, Darlehen und Ausgaben sind ebenfalls von der Aufsichtskommission zu bewilligen. (Art. 8 und 11 der Vereinbarung über die Aufsicht).

Kontrolle

Für jede Pfründe wird jährlich gemäss den Weisungen der Aufsichtskommission ein Inventar und eine Rechnung erstellt. (Art. 9 und 12 der Vereinbarung über die Aufsicht).

Verfahren
  • Vor der Veräusserung oder dem Erwerb einer Liegenschaft oder der Begründung eines beschränkten dinglichen Rechts hat der Pfründner (Pfarrer der entsprechenden Pfarrei) um die Bewilligung zu ersuchen. Er holt die Stellungnahme des Pfarreirates dazu ein.
  • Das Gesuch wird dann zusammen mit der Stellungnahme der Pfarrei an die Aufsichtskommission weitergeleitet.

Sie können hier die für die Verwaltung der Pfarr- und Kaplaneipfründen des Kantons Freiburg nützlichen Unterlagen beziehen:

Die Formate „Word“ und „Excel“ erlauben die Unterlagen elektronisch zu ergänzen, während das PDF-Format nur den Ausdruck zulässt.

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Herrn Dominique Golliard, Sekretär der Aufsichtskommission über die Verwaltung der Pfarr- und Kaplaneipfründen, unter der E-Mail-Adresse: .