Die Verwaltung der Pfarreifinanzen
Die Pfarrei erhält die Kirchensteuern um die Seelsorge in der Pfarrei zu finanzieren, die Gebäude für das Pfarreileben zu unterhalten und um zur Finanzierung der überpfarreilichen Aufgaben beizutragen. Sie stellt einen Kassier ein, um die Kasse und die Buchhaltung zu führen und die Jahresrechnung und Jahresbilanz zu erstellen. Die Pfarreiversammlung hat eine aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Finanzkommission.
Jede Pfarrei hat einen Pfarreisekretär sowie einen Pfarreikassier oder einen Pfarreisekretär und -kassier in Personalunion (Pfarreiverwalter), unter Beachtung von Artikel 31 (Unvereinbarkeiten).
Das Reglement über die Pfarreien legt in Artikel 55 die Aufgaben des Pfarreisekretärs fest:
Art. 55 Pfarreisekretär a) Aufgaben
¹ Der Pfarreisekretär:
a) führt das Sitzungsprotokoll des Pfarreirates und der Pfarreiversammlung;
b) besorgt die Korrespondenz;
c) ist verantwortlich für die Organisation des Pfarreisekretariats und des Archivs.
² Er erfüllt ferner die ihm durch andere Reglemente und vom Pfarreirat übertragenen Aufgaben.
Art. 88 Finanzkommission a) Organisation
¹ Die Pfarreiversammlung hat eine aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Finanzkommission.
² Die Mitglieder der Kommission werden für die Dauer der Amtsperiode aus dem Kreis der stimmberechtigten Personen der Pfarrei gewählt. Die Mitglieder des Pfarreirates und die Pfarreiangestellten sind nicht wählbar. Bei der Wahl sind die Unvereinbarkeiten gemäss Artikel 31 zu beachten.
³ Die Kommission bezeichnet ihren Präsidenten und einen Sekretär, der nicht bereits als Pfarreisekretär im Amt stehen darf. Im Übrigen bestimmt sie ihre Organisation selbst.
Art. 89 b) Befugnisse
¹ Die Kommission hat folgende Befugnisse:
a) Sie prüft den Voranschlagsentwurf;
b) Sie prüft die Anträge betreffend Ausgaben, die gemäss Artikel 75 Absatz 3 einen besonderen Beschluss der Pfarreiversammlung erfordern;
c) Sie prüft die Anträge betreffend dringliche und unvorhersehbare Ausgaben (Art. 77);
d) Sie prüft und revidiert die Jahresrechnung, vergleicht sie mit dem Voranschlag und überprüft die Verwendung der Kredite;
e) Sie prüft die Anträge betreffend Änderungen der Steuerfüsse.
² In den Fällen nach Absatz 1 erstattet die Kommission der Pfarrei-versammlung Bericht und gibt ihr ihre Stellungnahme unter dem finanziellen Gesichtspunkt ab. Der Bericht und die Stellungnahme werden dem Pfarreirat spätestens drei Tage vor der Pfarreiversammlung zugestellt.
³ Die Pfarreiversammlung kann mit Bewilligung des Exekutivrates die Kommission beauftragen, gegen die Mitglieder des Pfarreirates Schaden-ersatzansprüche geltend zu machen.
Art. 90 c) Rechnungsprüfung
¹ Die Finanzkommission überprüft die in Artikel 87 definierte Jahres-rechnung.
² Hierfür hat sie Zugang zu sämtlichen Buchhaltungsbelegen, unter Einschluss des Registers der Steuerpflichtigen und, wenn nötig, des Registers der Pfarreimitglieder.
³ Die Finanzkommission kann mit Bewilligung des Pfarreirates die Rechnungsrevision einer Treuhandgesellschaft oder einem anerkannten Experten anvertrauen. Diese Revision entlastet die Pfarreiorgane nicht von ihrer Verantwortung.
Art. 91 d) Unterlagen und Auskünfte
Der Pfarreirat liefert der Kommission mindestens zwanzig Tage vor der Pfarreiversammlung die Unterlagen betreffend die unter Artikel 89 Absatz 1 aufgezählten Geschäfte und erteilt ihr die zur Ausübung ihrer Befugnisse nötigen Auskünfte.
Der Pfarreikassier meldet jedes Jahr die für die Pfarrei geltenden Steuerfüsse der Kirchensteuern an die kantonale Körperschaft
(Steuerfüsse von allen Pfarreien des Kantons).