Pfarreirat und Pfarrei
Der Pfarreirat ist das Exekutivorgan der Pfarrei. Die Pfarreien gemäss kanonischem Recht sind im Kanton Freiburg deckungsgleich mit den pfarreilichen kirchlichen Körperschaften.
Der Pfarreirat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern (Art. 26 Statut). Die Mitgliederzahl des Pfarreirates muss während des letzten Jahres der Amtsperiode bestimmt werden. Dieser Entscheid tritt zu Beginn der neuen Amtsperiode in Kraft (Art. 30 PR).
Bei der Ausübung seiner Befugnisse arbeitet der Pfarreirat mit dem Pfarrer, den an seiner Seelsorgeaufgabe beteiligten Personen und der Pastoralgruppe der Pfarrei zusammen. Er beteiligt die Pastoralgruppe insbesondere an der Ausarbeitung des Voranschlags, der für die Erfüllung der seelsorgerischen Aufgaben bestimmt ist. Um die Zusammenarbeit mit den Pastoralorganen zu fördern, bezeichnet er eines seiner Mitglieder als Vertreter in der Pastoralgruppe. Er holt in allen Angelegenheiten, welche die Amtsführung des Pfarrers berühren, dessen Stellungnahme ein (Art. 33 Statut).
Gemäss dem Kirchenstatut (Art. 32) hat der Pfarreirat folgende Befugnisse:
- besorgt er die administrative und finanzielle Geschäftsführung der Pfarrei;
- übt er alle Befugnisse aus, die auf Pfarreiebene nicht durch das Statut oder die Reglemente einem andern Organ übertragen sind.
Er hat, unter Vorbehalt der Befugnisse der Pfarreiversammlung, namentlich folgende Obliegenheiten:
- er bereitet die Geschäfte der Pfarreiversammlung vor und vollzieht deren Beschlüsse;
- er verwaltet die Pfarreigüter;
- er stellt das Pfarreipersonal an, setzt dessen Besoldung fest und überwacht seine Tätigkeit;
- er schliesst die Vereinbarungen ab, an denen die Pfarrei beteiligt ist;
- er vertritt die Pfarrei in Verfahren, in denen sie Partei ist;
- er unterrichtet die Pfarreiangehörigen über Pfarreiangelegenheiten von allgemeinem Interesse;
- er übt im Namen der Pfarrei das Initiativ- und das Referendumsrecht aus;
- er legt ein Archiv an und sorgt für die Aufbewahrung der zu archivierenden und die Verwaltung der archivierten Akten.
Er nimmt ferner die Aufgaben wahr, die ihm durch eine zwischen der Diözesanbehörde und der kantonalen Körperschaft abgeschlossenen Vereinbarung über die Verwaltung der Kirchengüter übertragen werden (Art. 25 KSG).
Das Reglement über die Pfarreien (Art. 36) fügt noch folgende Befugnisse hinzu:
- Er leitet und verwaltet die Pfarrei und vertritt sie nach aussen.
- Er ist für die Führung der Pfarreiregister verantwortlich (Art. 6 St.).
- Er entscheidet im Einvernehmen mit dem Pfarrer über die zu anderen Zwecken als dem Kultus beabsichtigte Benützung der Kirche, der Räume und der für den Kultus bestimmten Gegenstände.
- Der Pfarreirat ist verpflichtet, die Pfarreimitglieder mindestens einmal jährlich über die Pfarreiangelegenheiten von allgemeinem Interesse zu informieren. Die Informationspflicht erstreckt sich auch, unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses, auf die Angelegenheiten des Pfarreirates selber.
Die Pfarreien im Kanton Freiburg
„Pfarrei“ bezeichnet im Kanton Freiburg
- einerseits die kanonische Pfarrei mit dem Pfarrer, den Seelsorgern und der Pastoralgruppe und
- andererseits die pfarreiliche kirchliche Körperschaft (in der übrigen Schweiz: Kirchgemeinde) mit der Pfarreiversammlung und dem Pfarreirat.
Das Kirchenstatut vom 14. Dezember 1996 bezeichnet den Zweck der kirchlichen Körperschaften in Art. 2:
- Die katholischen kirchlichen Körperschaften werden errichtet um der Kirche die Erfüllung ihres Auftrages zu ermöglichen: die Feier der Liturgie, die Weitergabe des Glaubens, den Einsatz für die Ärmsten und für die Gerechtigkeit sowie den Dienst an der Einheit.
- Sie sorgen für die Finanzierung der kirchlichen Aufgaben. In Wahrnehmung der katholischen, das heisst weltweiten Verantwortung jedes Gläubigen und jeder Gemeinschaft, sei es eine Pfarrei oder eine andere Gemeinschaft, legen sie die Zuteilung der finanziellen Mittel im einzelnen fest.
- Zur Förderung des Austauschs innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft zwischen Laien, Ordensleuten, Diakonen, Priestern, dem Bischof und dem Papst, pflegen sie den Dialog und die Verständigung mit den kirchlichen Behörden in Achtung der je eigenen Kompetenzen.
- Sie unterstützen und organisieren im Sinne der Ökumene und der kirchlichen Offenheit gemeinsame Aktionen mit anderen Konfessionen und Religionen sowie mit weltlichen Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen.
Die Pfarrei hat folgende Aufgaben:
- sie kommt für die Bedürfnisse der Kirche auf Pfarreiebene auf und fördert die seelsorgerische Tätigkeit in der Pfarrgemeinschaft; insbesondere:
- trägt sie die Kosten für Gottesdienst und Seelsorge;
- gewährleistet sie die Entlöhnung der Priester und der anderen mit einem kirchlichen Amt oder Dienst betrauten Personen;
- stellt sie die erforderlichen Gebäude und Räumlichkeiten zur Verfügung und unterhält sie.
- sie trägt zur Finanzierung der überpfarreilichen Aufgaben bei;
- sie unterstützt Werke des Apostolats und Hilfswerke, vorab jene der Kirche.
Die Pfarrei verwaltet ihre Güter.
Die Pfarrei beschafft sich die notwendigen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Zu diesem Zweck kann sie gemäss den Bestimmungen des KSG Kirchensteuern erheben.
Muss beim Bezug der Kirchensteuer der Zahlungspflichtige gemahnt werden, ist der letzten Mahnung der Hinweis beizulegen, dass um Erlass der Kirchensteuer nachsuchen kann, wer sich in einer solchen Lage befindet, dass ihre Bezahlung für ihn eine zu grosse Härte bedeuten würde.
Die Organe der Pfarrei sind:
- Die Pfarreiversammlung ist das oberste Organ der Pfarrei.
- Der Pfarreirat ist das Exekutivorgan der Pfarrei.