Die Justizkommission

Die Justizkommission (Art. 64 bis 66 Statut) ist die Justizgewalt der kantonalen Körperschaft. Sie setzt sich aus fünf Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern zusammen, die von der Versammlung gewählt werden. Zwei Mitglieder, darunter der Präsident oder die Präsidentin, müssen Lizentiaten der Rechte sein, wovon mindestens einer in Schweizer Recht. Ein Mitglied muss eine theologische Ausbildung haben.

Die Justizkommission hat ihren Sitz bei der Verwaltung der kirchlichen Körperschaft des Kantons Freiburg, in Freiburg. Sie kann an einem anderen Ort tagen.

Der Schriftverkehr ist an den Präsidenten der Justizkommission zu richten.

Justizkommission
Jacques Piller, président
Grand-Rue 22
Postfach 457
1701 Fribourg

Zusammensetzung

  • Piller Jacques (Präsident)
  • Papaux Jacques (Mitglied)
  • Perroud Camille (Mitglied)
  • Python Guy (Mitglied)
  • Vial Christine (Mitglied)

Der Präsident oder die Präsidentin, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden von der Versammlung für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt (Art. 64 Statut). Die drei Ersatzmitglieder müssen von der Versammlung noch gewählt werden.

Aufgaben und Organisation

Sie beurteilt Streitigkeiten, welche die Anwendung des kantonalen Kirchenrechts betreffen (Art. 66 Statut), ausser Steuerstreitigkeiten, die in letzter Instanz in die Kompetenz des Verwaltungsgerichts fallen. (Art. 18 KSG).

Es gibt zwei Reglemente, die die Arbeit der Justizkommission im Besonderen regeln:

  • Reglement vom 6. Oktober 2007 über die kirchliche Verwaltungsrechtspflege (Inkraftsetzung am 1. April 2009)
  • Reglement vom 6. September 2008 über die unentgeltliche Rechthilfe (Inkraftsetzung am 1. April 2009)

Die Kommission beurteilt insbesondere (Art. 66 Abs. 2 Statut):

Beschwerden gegen Entscheide der kirchlichen Körperschaften gegenüber ihren Mitgliedern;

  • Streitigkeiten betreffend die Ausübung der politischen Rechte und die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen einschliesslich;
    Beschwerden gegen Beschlüsse der Pfarreiversammlung;
  • Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Organen einer kirchlichen Körperschaft;
  • Streitigkeiten zwischen kirchlichen Körperschaften.

Die Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte bleibt vorbehalten.